Besteuerung der Gewinne von Personengesellschaften
Lohnsteuer: Schicksal des Gewinnanteils von Personengesellschaften
Der Gewinnanteil von Personengesellschaften, der den von Kapitalgesellschaften ausgeschütteten Dividenden gleichgestellt ist, muss im Zähler des Verhältnisses der Lohnsteuerpflicht stehen.
Der Staatsrat verweigert die Zulassung der Berufung gegen das Urteil, mit dem das Verwaltungsberufungsgericht Versailles unter anderem entschied, dass der Gewinnanteil von Personengesellschaften den von Kapitalgesellschaften ausgeschütteten Dividenden gleichgestellt werden muss und dass dieser Anteil folglich für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 231 des CGI im Zähler des in diesem Artikel vorgesehenen Verhältnisses enthalten sein muss (CAA Versailles 20-10-2020 Nr. 18VE03966 und 18VE03967).
Der Rechtsstreit betraf die Einbeziehung der Anteile, die eine Immobilienentwicklungsholding, die Immobilienprogramme über transparente, unter das System der Personengesellschaften fallende zivile Bau- und Verkaufsgesellschaften durchführt, aufgrund der von diesen Gesellschaften erzielten Gewinne erhielt, in die Berechnung ihres Lohnsteuerverhältnisses.
Der Staatsrat bestätigt die Lösung des Verwaltungsberufungsgerichts von Versailles, das festgestellt hatte, dass diese Gewinnanteile den Finanzerträgen der Holdinggesellschaft, die Anteile an diesen Zivilgesellschaften hält, entsprechen und nicht mit Erträgen aus einer steuerpflichtigen Tätigkeit gleichgesetzt werden können, da diese Tochtergesellschaften transparent sind und eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die der Mehrwertsteuer unterliegt. Das Gericht kam somit zu dem Schluss, dass diese Anteile in den Zähler des Verhältnisses der Steuerpflicht einzurechnen sind, indem es die Argumentation, die für die von einer Kapitalgesellschaft an ihre Tochtergesellschaften gezahlten (CE 29-6-2001 Nr. 176105) oder von einer Holding, die sich in die Geschäftsführung ihrer Tochtergesellschaften einmischt (CE 14-2-2018 Nr. 410302: siehe La Quotidienne vom 23. Februar 2018), erhaltenen Dividenden angewandt wurde, auf den vorliegenden Rechtsstreit überträgt.
Quelle (09/11/2021) : https://www.efl.fr/actualite/taxe-salaires-sort-quote-part-benefices-societes-personnes_fbdee33b9-dddb-4725-8dc2-bcb693745e81