Unsere Stärke: Bankeinführungen* bei echten Banken (Bankfilialnetz)

und immer unsere Echtzeit- und italienische Reaktionsfähigkeit, ständige Überwachung und Unterstützung, die in allen unseren Paketen enthalten sind.

Das Premium-Paket*: keine Reise, Bankeneinleitung* inbegriffen, Zahlung in 1 oder 2 Raten

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In 2 Raten zahlen, Anzahlung von 1216 €.

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  • Wenn Sie eine Bestellung aufgeben, erhalten Sie automatisch per E-Mail ein Formular zur Unternehmensgründung, das Sie ausfüllen müssen.
  • Zahlung per Banküberweisung ist ebenfalls möglich: Sie können Ihre Bestellung oben aufgeben; während des Bezahlvorgangs wird Ihnen die Möglichkeit der Zahlung per Banküberweisung angeboten. Markieren Sie das Kästchen ‘Banküberweisung’. Sobald wir Ihre Bestellung erhalten haben, senden wir Ihnen unsere Bankverbindung für die Überweisung zu. Sie haben die Möglichkeit, in einer oder zwei Raten zu zahlen.

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Neu: Vermittlung eines Kontakts zu einem unserer Kundenreferenten. Möchten Sie sich über unser Unternehmen vergewissern? Wir bieten Ihnen auf Anfrage die Möglichkeit, mit einem unserer Kundenreferenten in Kontakt zu treten.

Das Premium-Paket umfasst :

  • Gründung einer Gesellschaft in Malta, 100% online, ohne Reiseaufwand, Bankeneinleitung* inbegriffen.
  • Neu und einzigartig: Ein unabhängiger Manager (Partner) ruft Sie an, um Sie bei Ihrer Bankeneinleitung* zu unterstützen.
  • Bonus (geschenkt): 3 exklusive, noch nicht genutzte Geschäftsideen.
  • Wir garantieren umfassende und qualitativ hochwertige Dienstleistungen, die transparent und vertrauensvoll sind; wir garantieren Echtzeitverfügbarkeit an 6 Tagen pro Woche 10 Stunden pro Tag, Betreuung und Unterstützung… Finden Sie heraus, was unsere Kunden über uns sagen. 
  • Sie möchten per Banküberweisung bezahlen? Kein Problem, fordern Sie unsere Bankverbindung unter 0667896739 an.
  • Sie möchten sich bezüglich unserer Leistungen beruhigen lassen? Kein Problem, wir können Ihnen die telefonischen Kontaktdaten eines oder mehrerer Kunden geben.
  • Boosten Sie Ihr Geschäft mithilfe unserer Kontaktnetzwerke in ganz Europa (Hersteller, Händler, Lieferanten, Wiederverkäufer, lokale Agenten, Logistik und Wareneingang,…).

Sie müssen weder für die Gründung einer Gesellschaft noch für Ihre Bankeneinleitung* vor Ort sein. Außerdem sprechen wir Französisch.

Stammkapital von 1 £ eingetragen*, nicht hinterlegt. Möglichkeit der Eintragung eines höheren Stammkapitals, ohne dass es bei der Eintragung der Gesellschaft und der Eröffnung des Bankkontos bei der Bank hinterlegt wird*.

Bankeinführung* (Online-Banking, Kreditkarte,...) bei Revolut Business, Wise,...: 0 € (in allen Aufträgen zur Unternehmensgründung enthalten)


Oder

Deutscher Support (ein unabhängiger, für den Kunden verantwortlicher Partner, der bei der Bank angestellt ist, ruft Sie auf Italienisch an und bearbeitet Ihren Antrag auf Eröffnung eines Kontos bei Revolut Business oder einem anderen unserer Partner): 290 € ohne MwSt.

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Bankeneinleitung* in einer echten Bank in Europa (deutsche Sprache und Manager, Bankangestellter), Bankfilialnetz in einem an Italien angrenzenden Land: mit Reise, 392 € ohne MwSt.

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Vorstellung der Bank* in einer ehten Bank, die aus einem Netz von Filialen besteht, OHNE DELOCALISIERUNG (was bei einer echten Bank selten ist), natürlich mit Online-Fernzugriff und mit einem unabhängigen Kundenbetreuer, der für die Bank arbeitet und Deutsch spricht: keine Reisekosten, 392 € ohne MwSt.

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HSBC-Bankeinführung* in einem EU-Land : 890 € ohne Mehrwertsteuer

Sie können sich natürlich auch für eine Einführung* in das Online-Banking (neo-banking: Revolut Business oder einer unserer Partner) entscheiden, die in allen unseren Gründungspaketen kostenlos enthalten ist.

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Gründung einer Gesellschaft (Holding) in Malta

Maltesische Holdings können als Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Mindeststammkapital von 1.165 € eingetragen werden, von dem 20 % eingezahlt werden müssen. Normalerweise wird eine Gesellschaft mit mindestens zwei Anteilseignern gegründet, es sei denn, die Gesellschaft ist als Einpersonengesellschaft eingetragen.

Private Holdings können bis zu 50 Aktionäre haben, obwohl es für öffentliche Holdings keine Begrenzung der Anzahl der Aktionäre gibt. Die Aktionäre maltesischer Gesellschaften können natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz in Malta oder außerhalb Maltas sein.

Eine maltesische private Holdinggesellschaft muss mindestens einen Direktor haben, während eine öffentliche Gesellschaft mindestens zwei Direktoren haben muss. Die Direktoren der Gesellschaft können Privatpersonen, Gebietsansässige oder Gebietsfremde sein, und es kann sich auch um inländische oder ausländische Unternehmen handeln. Unternehmen sind außerdem verpflichtet, einen Unternehmenssekretär zu haben. Der Sekretär des Unternehmens muss eine natürliche Person sein. Sofern das Unternehmen keine steuerbefreite Privatgesellschaft ist, darf der Unternehmenssekretär nicht dieselbe Person sein wie der einzige Geschäftsführer des Unternehmens.

Gründung einer Gesellschaft in Malta

Zu veranschlagendes Budget, für eine neu zu gründende, kleine Gesellschaft :

– Gründungskosten: 2.990 € zzgl. MwSt.

– Jährliche Domizilierung: 490 € HT.

– Auszahlungen an das maltesische Gesellschaftsregister für die Gründung: 470 € zzgl. MwSt.

– Ausgegebenes, eingezahltes Mindeststammkapital: 240 €.

– Sonstige Dienstleistungen – TAX REGISTRATION:: 275 €.

Die oben genannten Leistungen sind die Mindestleistungen für Ihr Unternehmen in Malta und sind bei der Bestellung zahlbar.

Wir können Ihnen auch die folgenden zusätzlichen Dienstleistungen anbieten:
– Buchhaltung und Buchführung (wie gesetzlich vorgeschrieben)

– Arbeiten zur Einhaltung des Einkommensteuergesetzes (und Einreichung von Steuererklärungen)

– Erstellung des Jahresabschlusses

– Führen der satzungsgemäßen Bücher und Einreichen des Jahresberichts.

Die wichtigsten Merkmale der Gründung einer Europäischen Gesellschaft in Malta sind:

– der Schutz der Privatsphäre, der zu den höchsten der Welt gehört,

– eine Anforderung von 1 Aktionär, 1 Verwalter und 1 Sekretär ist in einem Unternehmen erforderlich, sie können die gleiche Person sein,

– es gibt keine Anforderungen an den Wohnsitz in Malta für den Geschäftsführer,

– die Gründung einer Gesellschaft in Malta kann steuerlich sehr vorteilhaft sein,

– Ihre Anwesenheit bei der Gründung einer Gesellschaft in Malta nicht erforderlich ist.

Malta ist ein Inselstaat, der aus einigen Inseln im Mittelmeer besteht und südlich der italienischen Insel Sizilien auf der anderen Seite des Maltakanals liegt. Malta ist die kleinste nationale Hauptstadt der Europäischen Union. Maltesisch und Englisch sind die Amtssprachen in Malta und die Hauptstadt von Malta ist Valletta.

Als EU-Mitgliedstaat bietet Malta erhebliche Vorteile für die Gründung einer neuen Gesellschaft. Eine Unternehmensgründung in Malta bietet EU-Konformität, niedrige Steuersätze und ist eine respektierte und angesehene Gerichtsbarkeit. Der Hauptanreiz für eine Unternehmensregistrierung in Malta ist das günstige steuerliche Umfeld. Es hat den niedrigsten Körperschaftssteuersatz, den niedrigsten Steuersatz für geistiges Eigentum, den niedrigsten Steuersatz für Glücksspiele und den niedrigsten Mehrwertsteuersatz in Europa.

Beteiligungen an maltesischen Holdinggesellschaften

In Malta können Beteiligungsgesellschaften gegründet werden, um Anteile an anderen Unternehmen zu halten. Diese Betriebe gelten als Beteiligungsbetriebe, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

Die Beteiligung beträgt mindestens 10% der Anteile an einer Gesellschaft, deren Kapital ganz oder teilweise in Aktien aufgeteilt ist, und diese Beteiligung berechtigt zu mindestens 10% von zwei der folgenden Elemente:

Stimmrechte

Anspruch auf Gewinne bei der Ausschüttung

Rechte auf die zur Ausschüttung verfügbaren Vermögenswerte bei der Liquidation.

Das Halten ist ein Portfolio von Aktien und der Aktieninhaber hat das Recht, das restliche Kapital der Gesellschaft zu kaufen.

Die Beteiligung ist ein Aktienbesitz und gibt dem Aktionär das Recht auf erste Ablehnung bei der Veräußerung, Annullierung oder dem Rückkauf der restlichen Aktien des Unternehmens.

Die Holding ist eine Kapitalbeteiligung und der Aktionär hat das Recht, im Vorstand des Unternehmens zu sitzen oder einen Direktor in den Vorstand des Unternehmens zu berufen.

Die Holding ist ein Anteilseigner mit einem Investitionswert von mindestens 1.164.000 € für einen Zeitraum von mindestens 183 Tagen.

Die Beteiligung ist eine Kapitalbeteiligung und der Besitz dieser Aktien dient der Fortführung der Geschäftstätigkeit der Holdinggesellschaft, wird aber nicht zu kommerziellen Zwecken gehalten.

Die Beteiligungen einer maltesischen Holdinggesellschaft an bestimmten Partnerschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen können ebenfalls als Beteiligungen angesehen werden, wenn sie eine der oben genannten Bedingungen erfüllen.

Exemption de participation pour les sociétés de portefeuille maltaises

Tous les dividendes reçus d’une participation participante sont exonérés de l’impôt maltais s’ils remplissent l’une des conditions suivantes :

  1. L’entreprise appartient à un groupe de personnes résidant ou constitué dans un pays de l’UE.
  2. Le dividende a été soumis à un impôt étranger d’au moins 15%.
  3. L’exploitation ne fait pas partie d’un groupe de personnes dont plus de 50% des revenus proviennent d’intérêts débiteurs et de redevances.
  4. La participation à une entité ou à des personnes non résidentes à Malte ne constitue pas un investissement de portefeuille et l’ensemble des personnes non résidentes à Malte a été soumis à un impôt d’au moins 5%.

Le gain ou la plus-value résultant de la cession d’une participation dans une société résidente ou non-résidente de Malte est également exonéré de l’impôt maltais.

Anwendung der Befreiung von der Teilnahmepflicht

Maltesische Holdinggesellschaften können in verschiedenen Szenarien der internationalen Steuerplanung eingesetzt werden. Ein praktischer Fall ist, wenn die Malta Holding Gesellschaften als Partner in einer in England oder Schottland eingerichteten Partnerschaft agieren.

In einer solchen Situation könnte die Beteiligung an der Personengesellschaft als stille Beteiligung eingestuft werden, wenn die Personengesellschaft auf eine Weise gegründet wird, die der Definition einer Kommanditgesellschaft nach dem Companies Act entspricht, und die Beteiligung eine der sechs Bedingungen erfüllt, um eine Personengesellschaft zu sein.

Die Gewinne der Personengesellschaft werden bei den Gesellschaftern und nicht bei der Personengesellschaft besteuert. Der den maltesischen Holdinggesellschaften (als Partner in der Partnerschaft) zuzurechnende Gewinnanteil ist in Malta steuerfrei, da es sich um Einkünfte aus einer beteiligten Holdinggesellschaft in einer Gruppe von in der Europäischen Union ansässigen Personen handelt.

Weitere Steuermerkmale für maltesische Holdinggesellschaften

Malta bietet aufgrund seines umfassenden Anrechnungssystems und der Doppelbesteuerungserleichterungen im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen, einseitigen Steuererleichterungen und der pauschalen ausländischen Steuergutschrift (FRFTC) ein vorteilhaftes Körperschaftssteuersystem.
Einkünfte von Holdinggesellschaften, die nicht für die Beteiligungsfreistellung in Frage kommen, unterliegen einer Steuer von 35%, allerdings sind bei der Gewinnausschüttung an die Anteilseigner verschiedene Steuerrückerstattungen möglich, die von der Art der zugrunde liegenden Gewinne und der Anwendung möglicher Steuergutschriften für gezahlte ausländische Steuern abhängen :

  • Erstattung 6/7 – gilt für steuerpflichtige Gewinne, die nicht aus in Malta belegenen Immobilien oder aus Schuldzinsen und Lizenzgebühren stammen, und hat einen Antrag auf die gezahlte ausländische Steuer gestellt.
  • Erstattung 5/7 – anwendbar, wenn sich die Ausschüttung auf Einkünfte aus Schuldzinsen und Lizenzgebühren bezieht.
  • Erstattung 2/3 – anwendbar, wenn eine Gutschrift für ausländische Steuern beantragt wurde.
  • Die Anwendung dieser Steuererstattungen kann die Steuerpflicht Maltas auf 5% oder 10% reduzieren und in einigen

Maltesische Holdinggesellschaften können auch andere Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen, wie z. B. die Befreiung von Einkünften aus anerkennungsfähigen Patenten.

Substanzanforderungen für maltesische Portfoliogesellschaften

Nach maltesischem Recht hat ein maltesisches Unternehmen keine Anforderungen in Bezug auf Stoffe. Ein maltesisches Unternehmen muss zwar einen Firmensitz in Malta haben, ist aber nicht verpflichtet, in Malta ansässige Angestellte oder Direktoren zu haben. Ein gewisses Maß an Substanz, wie in Malta ansässige Direktoren, kann jedoch erforderlich sein, um sicherzustellen, dass das Unternehmen in Malta verwaltet und kontrolliert wird und daher steuerlich in Malta ansässig ist.

Gründung einer Gesellschaft in Malta: vollständige Übersicht

Die maltesische Gesellschaft bietet eine der flexibelsten und effizientesten Steuerlösungen für jeden Geschäftsführer und Anteilseigner, vom kleinen Start-up-Unternehmen bis zum klügsten Investor.

Zu Beginn wird der maltesische Körperschaftsteuersatz auf fünfunddreißig Prozent (35 %) festgelegt, allerdings haben die Aktionäre bei der endgültigen Ausschüttung der Dividenden Anspruch auf eine Reihe von Steuerrückerstattungen – so dass die endgültige Besteuerung nur 5 % oder weniger beträgt.

Diese Steuer, die bereits die günstigste in der Europäischen Union ist, kann noch weiter gesenkt werden, wenn das maltesische Unternehmen bestimmte Ausgaben getätigt hat, die bei der Berechnung der Einkommensteuer erhöht werden können.

Zusätzlich zu dieser großzügigen steuerlichen Behandlung ist Malta repräsentativ für ein großes Netz von Doppelbesteuerungsabkommen.

Renommierte Jurisdiktion und solides Wachstum

Die Besteuerung ist in der Regel einer der Schlüsselfaktoren, die zur Gründung einer Gesellschaft in Malta führen.

Das maltesische Gesellschaftsrecht ermöglicht die Gründung einer von drei Geschäftspartnerschaften, wobei die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (LLC) bei weitem die beliebteste Variante ist.

Das maltesische Unternehmensregister verzeichnet einen starken und stetigen Anstieg der Zahl der jährlich gegründeten Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Die Gesamtzahl der 2012 gegründeten Unternehmen erreichte einen Rekordwert von 3.800, was einem deutlichen Anstieg von 12 % gegenüber den vorherigen Werten aus dem Jahr 2011 entspricht.

Gesetzlicher Rahmen

Den wichtigsten legislativen Schritt stellte das Gesellschaftsgesetz von 1995 dar, das eine Reihe von Schlüsselbestimmungen regelte, wie z. B. :

  • die ultra-vires-Doktrin ;
  • Rechte von Minderheitsaktionären ;
  • die Bezeichnung der Aktien ;
  • die Pflicht zur Einreichung von Abschlüssen einschließlich konsolidierter Abschlüsse ;
  • die Verpflichtung aller Gesellschaften, u

Sobald die Direktoren eines Unternehmens beschlossen haben, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (LLC) zu gründen, müssen bestimmte Formalitäten erledigt werden, um die Eintragung der Gesellschaft zu erreichen.

Zu diesen Formalitäten gehören die Vorbereitung bestimmter Dokumente, ihre Einreichung beim Gesellschaftsregister und die Zahlung der entsprechenden Eintragungsgebühren. Die Eintragungsgebühr ist eine einmalige Gebühr, die gemäß dem genehmigten Stammkapital der Gesellschaft berechnet wird. Je höher das Stammkapital ist, desto höher ist auch die Eintragungsgebühr. Davon abgesehen beginnen die Eintragungsgebühren für eine Gesellschaft mit geringem Kapital zu einem sehr günstigen Preis von 245 Euro.

Die Gründung einer Gesellschaft erfordert viel Aufmerksamkeit für Details und eine spezielle Organisation.

Es ist wichtig, sicherzustellen, dass die Gründungsurkunde und die Satzung die Absichten der Direktoren und Aktionäre vollständig widerspiegeln, da eine eingetragene Gesellschaft de facto eine vertragliche Vereinbarung mit öffentlicher Dimension darstellt, die die Gesellschaft gegenüber Dritten bindet.

Es gibt zwei Gesellschaftsformen: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft (Varianten beider Rechtsformen können jedoch im maltesischen Gesellschaftsgesetz gefunden werden).

Die Formalitäten für die Eintragung der beiden Gesellschaftsformen sind zwar nahezu gleich, unterscheiden sich jedoch in einigen Aspekten.

Darüber hinaus sieht das maltesische Gesellschaftsgesetz auch vor, dass eine Gesellschaft (egal ob privat oder staatlich) unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 84 des Gesetzes als „Investmentgesellschaft mit variablem Kapital“ – gemeinhin als SICAV (idealerweise für kollektive Kapitalanlagen) bezeichnet – gegründet werden kann.

Das maltesische Gesellschaftsgesetz sieht auch vor, dass eine öffentliche Gesellschaft, die bestimmte, in Artikel 194(6) des Gesetzes spezifizierte Anforderungen erfüllt, als „Investmentgesellschaft mit festem Kapital“ (INVCO) gilt.

Wichtige Überlegungen, die es zu berücksichtigen gilt, sind die folgenden:

  1. Der Wohnsitz der Zeichner des Memorandums (d. h. ob sie EWR-Bürger sind oder nicht). Das Gesellschaftsregister verlangt eine Bank- oder Geschäftsreferenz, die den guten Leumund jedes Zeichners belegt, wenn es sich um Nicht-EWR-Staatsangehörige handelt. 
  2. Die Rechtsnatur der Zeichner (d. h. ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt). Natürliche Personen müssen ein Identifikationsdokument vorlegen, z. B. eine Kopie des Reisepasses oder einen nationalen Personalausweis, während Unternehmen, die ein rechtliches Interesse daran haben, einen Nachweis über ihre Registrierungsnummer vorlegen müssen.
  3. Ob die Zeichner die Gründungsurkunde und die Satzung selbst unterzeichnen oder ob sie Bevollmächtigte benennen, die in ihrem Namen unterzeichnen. Obwohl es nach maltesischem Recht zulässig ist, dass eine Vollmacht in mündlicher Form oder sogar implizit erteilt wird, muss das Gesellschaftsregister zu Recht eine Kopie dieser Vollmacht in schriftlicher Form verlangen, und diese Vollmacht wird de facto Bestandteil der Gründungsurkunde und der Satzung.

Vor der Gründung einer Gesellschaft müssen die gesetzlichen Vertreter weitere Faktoren berücksichtigen, die jeder geschäftlichen Entscheidung innewohnen. Eine Reihe von Fragen, die es zu berücksichtigen gilt, umfasst :

  1. Die Nachhaltigkeit der von ihr vorgeschlagenen Aktivitäten
  2. Die vorgeschlagene Finanzierung, wie z. B. Darlehen, Kapital, etc.
  3. Das Budget für Ausgaben und Einnahmen; und
  4. Die relevanten Steuer- und Regulierungsfragen.

Es ist auch wichtig, die Geschäftstätigkeit sehr detailliert anzugeben, da dies darüber entscheiden kann, ob das zukünftige maltesische Unternehmen bei der zuständigen Behörde eine Lizenz beantragen muss oder nicht.

Stark regulierte Branchen wie Fernglücksspiele, Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungen werden nicht nur eine Gewerbeerlaubnis benötigen, sondern müssen auch die vorgeschriebenen Mindestschwellen für Eigenkapitaldispositionen erfüllen (was sich wiederum auf die Haushalts- und Ausgabenüberlegungen auswirkt).

Ausbildungsformalitäten

Alle Gesellschaften, ob privat oder öffentlich, erfordern die Hinterlegung einer Gründungsurkunde.

Das maltesische Gesellschaftsgesetz schreibt vor, dass eine Gesellschaft nach dem Gesetz nur dann rechtsgültig gegründet werden kann, wenn ein Memorandum of Association von mindestens zwei Personen geschlossen und gezeichnet wird und eine Eintragungsurkunde ausgestellt wird.

Jüngste Änderungen des maltesischen Gesellschaftsgesetzes haben nun die Möglichkeit erweitert, dass der einzige Anteilseigner auch eine juristische Person sein kann (eine Frage, die bis August 2013 ausgeschlossen war).

Es ist jedoch immer noch nicht möglich, dass eine Gesellschaft mit nur einem Anteilseigner eine juristische Person als Direktor einsetzt.

Das Gesetz über maltesische Gesellschaften schreibt auch die Mindestanforderungen vor, die in der Gründungsurkunde enthalten sein müssen:

(a) öffentliche Gesellschaft oder eine private Gesellschaft ;

(b) Name und Wohnsitz jedes einzelnen Zeichners;

(c) Name der Gesellschaft;

(d) Sitz der Gesellschaft in Malta;

(e) Zweck der Gesellschaft;

(f) die Höhe des Grundkapitals der Gesellschaft („genehmigtes Kapital“), die Einteilung in Aktien eines festen Betrags, die Anzahl der von jedem Zeichner gezeichneten Aktien, der eingezahlte Betrag für jede Aktie und, wenn das Grundkapital in verschiedene Aktienkategorien eingeteilt ist, die Rechte, die mit den Aktien jeder Kategorie verbunden sind;

  1. g) Anzahl der Direktoren, Namen und Wohnort der Direktoren, wenn einer der Direktoren eine juristische Person ist, Name und Sitz der juristischen Person, die Art und Weise, wie die Vertretung der Gesellschaft ausgeübt werden soll, und der Name der Person oder Personen, die mit dieser Vertretung betraut sind;
  2. h) Name und Wohnsitz des/der Sekretärs/Sekretäre der Gesellschaft ;

(i) Zeitraum, der für die Dauer der Gesellschaft festgelegt wird.

Das Gesellschaftsregister wird die Eintragung einer Gesellschaft verweigern, die die oben genannten Anforderungen nicht erfüllt.

Satzung

Im Gegensatz zur oben genannten Gründungsurkunde ist die Satzung nicht durch die Anzahl der Normen begrenzt, die in die Satzung aufgenommen werden können.

In der Regel deckt die Satzung Fragen wie die Übertragung und Weitergabe von Aktien, die Ausgabe von Aktien, die Einziehung von Aktien, den Aufruf von Aktien, die Verfahren bei Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen, Beschlüsse, stellvertretende Direktoren, Bekanntmachungen, Dividenden, Rücklagen und Gewinnkapitalisierung ab, d. h. die interne Organisation der Gesellschaft und die Art und Weise, wie die Geschäfte der Gesellschaft geführt werden.

Es sollte auch beachtet werden, dass die Satzung kein wesentlicher Bestandteil der Gesellschaftsgründung ist und dass es möglich ist, dass eine Gesellschaft überhaupt keine Satzung eintragen lässt.

In diesem Fall wird die im ersten Anhang des maltesischen Gesellschaftsgesetzes enthaltene Mustersatzung von Rechts wegen in derselben Weise und in demselben Umfang zur Satzung der Gesellschaft, wie wenn sie in einer ordnungsgemäß eingetragenen Satzung enthalten wäre.

Der Grund für eine solche Überlegung ist die Förderung der Einheitlichkeit in einem akzeptablen Text, der den Gesetzen Maltas entspricht.

Der Gründungsakt oder die Satzung einer Privatgesellschaft wird eine Reihe von Beschränkungen festlegen, darunter die folgenden:

  1. Beschränkung hinsichtlich des Rechts, ihre Aktien zu veräußern ;
  2. Beschränkung der Zahl ihrer Mitglieder auf fünfzig; und
  3. Verbot jeglicher öffentlicher Aufforderung zur Zeichnung von Aktien oder Anleihen der Gesellschaft.

Investmentgesellschaft mit variablem Kapital

Eine weitere Gesellschaftsform ist die einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.

Sie ist eine der Rechtsformen der Wahl für kollektive Kapitalanlagen.

Aus der Gründungsurkunde und der Satzung muss hervorgehen, dass :

  • das Grundkapital der Gesellschaft dem aktuellen Wert des ausgegebenen Grundkapitals der Gesellschaft entspricht; und
  • dass dieses Grundkapital in eine bestimmte Anzahl von Aktien aufgeteilt wird, ohne diesen einen Nennwert zuzuweisen.

Die Gründungsurkunde beschränkt den Gegenstand der Gesellschaft zudem auf einen der folgenden Punkte, nämlich :

  • die gemeinsame Anlage ihrer Fonds in Wertpapieren und anderen beweglichen und unbeweglichen Gütern oder in einem dieser Güter mit dem Ziel, das Anlagerisiko zu verteilen; und die Anteilseigner der Gesellschaft an den Ergebnissen der Verwaltung ihrer Fonds teilhaben zu lassen, und bei der Erfüllung dieses Zwecks hat sie das Recht, alle damit verbundenen oder damit zusammenhängenden Handlungen vorzunehmen oder als Pensionsfonds im Sinne des Gesetzes über Spezialfonds (Verordnung) zu handeln und zu operieren.

Darüber hinaus muss das Memorandum oder die Satzung der Gesellschaft auch :

  • dass der tatsächliche Wert des eingezahlten Stammkapitals der Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt dem Wert der Vermögenswerte jeglicher Art der Gesellschaft nach Abzug ihrer Verbindlichkeiten entspricht; und

dass die Aktien der Gesellschaft von der Gesellschaft direkt oder indirekt aus dem Vermögen der Gesellschaft, auf Antrag eines ihrer Inhaber oder auf andere Weise, wie im Memorandum oder in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen, gekauft werden.

Privatschrift oder notarielle Urkunde

Eine maltesische Gesellschaft kann unabhängig von ihrem Status auf zwei Arten gegründet werden: entweder durch eine öffentliche Urkunde, die bei einem Notar eingetragen wird, oder durch eine privatschriftliche Urkunde.

In jedem Fall muss ein unterzeichnetes Original beim Gesellschaftsregister eingereicht werden. Wir empfehlen dringend die Verwendung einer privaten Urkunde.

Aufteilung des Aktienkapitals

Ein weiteres notwendiges Dokument, das dem Unternehmensregister vorgelegt werden muss, ist der Nachweis, dass die Gesellschaft das eingezahlte Stammkapital entweder durch einen Bankbrief oder einen Bankbeleg hinterlegt hat.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Name der vorgeschlagenen künftigen maltesischen Gesellschaft auf diesem Bankbeleg sichtbar ist (die Reservierung des Namens wird daher dringend empfohlen) und dass der auf dem Konto der „in Gründung“ befindlichen Gesellschaft gutgeschriebene Betrag in der Währung ist, in der das Stammkapital angegeben ist.

Das Stammkapital muss mit der Währung übereinstimmen, in der das Kapital hinterlegt ist.

Das Gesellschaftsgesetz sieht vor, dass die Gegenleistung für den Erwerb von Aktien (sei es bei der Erstzeichnung oder bei einer späteren Ausgabe) nur aus Vermögenswerten bestehen darf, die einer wirtschaftlichen Bewertung zugänglich sind.

Dies schließt zukünftige Leistungen an die Person aus, und generell dürfen Verpflichtungen zur Ausführung von Arbeiten oder Dienstleistungen nicht gegen Entgelt gegeben werden.

Die Gegenleistung für die ursprünglich im Memorandum gezeichneten oder später von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien kann daher entweder in Geld oder in Sachleistungen bestehen (jedoch nicht in künftigen persönlichen Leistungen oder Verpflichtungen zur Ausführung von Arbeiten oder Dienstleistungen).

Der Gesellschaftsregisterführer wird die Gesellschaft nur dann eintragen, wenn er den Nachweis erhält, dass das eingezahlte Stammkapital der Gesellschaft, wie in der Gründungsurkunde angegeben, tatsächlich eingezahlt wurde.

Die Form des zu erbringenden Nachweises hängt davon ab, ob die Gegenleistung für die Anteile in bar oder in Sachwerten erbracht wird.

Es ist üblich, dass das Stammkapital auf einem maltesischen Bankkonto hinterlegt wird.

Es gibt jedoch absolut keinen Grund, warum eine Erklärung einer ausländischen Bank vom Gesellschaftsregister zurückgewiesen werden sollte, da die ausländische Bank als solche gilt und die gleichen oben genannten Regeln bezüglich der Namensangabe dort vorgesehen sind.

Im Falle von Aktien, die auf Erstzeichnung für eine Sachleistung ausgegeben werden sollen, verlangt das maltesische Gesellschaftsgesetz ausdrücklich, dass vor der Eintragung der Gesellschaft ein Bericht über diese Sachleistung von einem oder mehreren von der Gesellschaft unabhängigen Experten erstellt und vom Registerführer genehmigt wird.

Dieser sogenannte Bericht nach Artikel 73 (nach dem entsprechenden Artikel des Gesellschaftsgesetzes) muss zumindest eine Beschreibung jedes einzelnen Vermögenswertes enthalten, der die Gegenleistung darstellt, sowie die Bewertungsmethoden, die angewandt wurden, und muss angeben, ob die durch die Anwendung dieser Methoden ermittelten Werte zumindest der Anzahl und dem Nennwert sowie gegebenenfalls dem Aufgeld der für sie auszugebenden Aktien entsprechen.

Nachdem das Stammkapital auf ein Bankkonto einer in Gründung befindlichen Gesellschaft eingezahlt wurde, steht das Stammkapital der Gesellschaft zur Verfügung, sobald das Bankkonto eröffnet wurde. Um das Bankkonto voll funktionsfähig zu machen (und somit Zahlungen auf das Konto im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu ermöglichen), benötigen die Banken in der Regel Folgendes :

  1. Beglaubigte Kopie der Gründungsurkunde und der Satzung der Gesellschaft ;
  2. Unterzeichneter Beschluss der Gesellschaft, mit dem beschlossen wird, die Bank als Bankier der Gesellschaft zu ernennen und die Unterzeichner des Kontos zu benennen ;
  3. Beglaubigte Kopien der Reisepässe der Bankunterzeichner ;
  4. Bankreferenzen zu den Bankunterzeichnern ;
  5. Unterschriftsproben der Bankunterzeichner; und
  6. ordnungsgemäß ausgefüllter Fragebogen über das Unternehmen und seine Aktivitäten, einschließlich des geschätzten Umsatzes.

Die oben genannten Anforderungen sind Teil des Informations- und Kundenbewertungsverfahrens einer Bank.

Diese Verfahren haben aufgrund der strengen Auflagen, die aufgrund des Geldwäscherisikos nach nationalem Recht und internationalen Übereinkommen gelten, an Bedeutung gewonnen.

Vollmachten

Wenn es sich um einen einzelnen Zeichner handelt, können die Memoranden und die Satzung entweder vom Zeichner selbst oder von einem Bevollmächtigten unterzeichnet werden, der aufgrund einer Vollmacht in seinem Namen handelt. Im letzteren Fall muss dem Gesellschaftsregister eine Kopie der Vollmacht vorgelegt werden:

Im Falle einer Aktionärsgesellschaft muss eine Kopie jeder Vollmacht, die einen Bevollmächtigten ermächtigt, im Namen der Aktionärsgesellschaft zu unterschreiben, ebenfalls vor der Eintragung der Gesellschaft beim Registrar hinterlegt werden.

Wenn die Person, die Memoranden und Satzungen im Namen der zeichnenden Gesellschaft unterzeichnet, ein leitender Angestellter dieses Zeichners ist und aufgrund seiner Vollmacht berechtigt ist, im Namen des Zeichners zu unterzeichnen, verlangt der Registrar kein Dokument, das die Autorität des Unterzeichners angibt.

Passkopien für Einzelaktionäre und Direktoren

Bei einzelnen Aktionären und Direktoren verlangt der Registrar eine deutliche Kopie der Seiten des Reisepasses, die die Kontaktdaten und das Foto des Inhabers enthalten, oder eine Kopie eines anderen offiziellen Identifikationsdokuments.

Mit dieser Anforderung soll den aktuellen internationalen Standards entsprochen werden, die die Bedeutung der Feststellung der Identität und der Aufbewahrung geeigneter Aufzeichnungen zur Identifizierung von Eigentümern und Führungskräften von Unternehmen betonen.

Dokumentation über die zeichnenden oder verwaltenden Unternehmen

Wenn es sich bei einem Zeichner oder Verwalter um eine Gesellschaft oder Körperschaft handelt, die nicht nach maltesischem Recht gegründet wurde, muss dem Registrar außerdem eine Kopie einer Bescheinigung vorgelegt werden, die die Existenz der Gesellschaft oder Körperschaft bestätigt (z. B. die Bescheinigung über die Eintragung, ein Leumundszeugnis usw.). Diese Dokumente müssen in englischer Sprache vorliegen.

Wie im Fall von einzelnen Zeichnern oder Verwaltern behält sich der Registrator das Recht vor, in besonderen Fällen die Vorlage zusätzlicher Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die er in Bezug auf außerhalb Maltas gegründete Gesellschaften oder Rechtsträger für erforderlich hält.

Dies umfasst in der Regel auch die Bankverbindung des Unternehmens.

Wenn das zeichnende Unternehmen keinen Bankhintergrund hat, wie bei neu gegründeten Unternehmen, wird diese Anforderung durch eine Bank- oder Geschäftsreferenz der Aktionäre und wirtschaftlichen Eigentümer der zeichnenden Unternehmen ersetzt.

Reservierung des Firmennamens

Ein zentraler Punkt, der oft übersehen wird, aber dennoch von entscheidender Bedeutung ist, ist die Reservierung des Namens des zukünftigen maltesischen Unternehmens.

Der Name ist natürlich eines der unterscheidungskräftigsten Merkmale eines Unternehmens und kann als Markenname fungieren, was erhebliche Auswirkungen auf seine geistigen Eigentumsrechte hat.

Einige der Gründe, warum der Name vom Registrator abgelehnt werden kann, sind folgende:

  • wenn er mit dem Namen einer anderen Handelsgesellschaft identisch oder so ähnlich ist, dass dies seiner Meinung nach zu Verwechslungen führen könnte ; 
  • wenn der Name seiner Meinung nach beleidigend oder anderweitig unerwünscht ist; 
  • wenn der Name vom Registerführer bereits für eine andere Handelsgesellschaft reserviert wurde, solange seit dem Datum, an dem der Name der anderen Handelsgesellschaft reserviert wurde, nicht mehr als drei Monate vergangen sind.

Auf unserer Website ist es üblich, den zukünftigen Leiter des Unternehmens nach einer Reihe von Namen zu fragen, und zwar in der Reihenfolge ihrer Präferenz.

Dadurch wird sichergestellt, dass im Falle einer Ablehnung eine alternative Namenssuche beim Firmenregistrator eingereicht wird.

Es ist besser, zu allgemeine Namen wie z. B. „Malta Trading Company Limited“ zu vermeiden, da diese mit ziemlicher Sicherheit abgelehnt werden, und stattdessen spezifischere, unverwechselbare und schwerer zu imitierende Namen zu bevorzugen.

Gebührenbefreiung für Dokumente und Transfers

Nach der Gründung der maltesischen Gesellschaft ist es auch üblich, in geeigneten Fällen beim Steuerkommissar einen Antrag auf Befreiung von der Dokumenten- und Übertragungssteuer gemäß Artikel 47 des Gesetzes über Dokumenten- und Übertragungssteuern zu stellen.

Wenn eine Befreiung gewährt wird, gilt der Erwerb oder die Übertragung von Wertpapieren (im Sinne des genannten Gesetzes), die von der Gesellschaft ausgegeben werden, als von den Bestimmungen des Gesetzes befreit.

Der Antrag wird auf einem der beiden gedruckten Formulare gestellt:

  • das Formular DDT 10A, das zur Verwendung durch Unternehmen bestimmt ist, die ein „ausländisches Einkommenskonto“ führen, die die Mehrheit ihrer Geschäftsinteressen außerhalb Maltas haben und unter die Bestimmungen von Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe d der Dokumentenpflicht und des Transfergesetzes fallen; oder
  • das Formular DDT 10B zur Verwendung durch Organismen für gemeinsame Anlagen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und internationale Handelsunternehmen.

Beide Formulare enthalten eine gedruckte Bescheinigung, die von einem bevollmächtigten Vertreter des Commissioner of Internal Revenue unterzeichnet werden muss, wenn dem Antrag stattgegeben wird.

Aus der vom Commissioner of Internal Revenue ausgestellten Bescheinigung geht hervor, dass die Befreiung automatisch ablaufen wird :

  • wenn die Gesellschaft die Bestimmungen des Gesetzes über Dokumenten- und Übertragungsgebühren, nach denen sie ausgestellt wurde, nicht mehr erfüllt; oder
  • wenn die Gesellschaft in Malta gemäß den Bestimmungen der Fortführungsbestimmungen als fortgeführt eingetragen wurde, aber nicht innerhalb von 15 Tagen nach Ausstellung der Fortführungsbescheinigung eine Kopie der vom Registrar ausgestellten Bescheinigung über die Fortführung einreicht.

Anmeldegebühr

Die Eintragung einer Gesellschaft nach maltesischem Recht zieht die Zahlung einer an den Gesellschaftsregisterführer zu entrichtenden Gebühr nach sich, die allgemein als „Eintragungsgebühr“ bezeichnet wird.

Die Pflicht zur Zahlung der Registrierungsgebühr ergibt sich aus den Vorschriften des Gesellschaftsgesetzes (Gebühren), die gemäß den Bestimmungen von Artikel 425 (1) (a) des Gesellschaftsgesetzes erlassen wurden.

Die Gebühren hängen vom Stammkapital der Gesellschaft ab: Sie beginnen bei 245 Euro für eine Gesellschaft mit einem Stammkapital von bis zu 1.500 Euro und steigen entsprechend bis zu einem höheren Stammkapital.

Wenn das Stammkapital nicht in Euro, sondern in einer anderen festgelegten Währung angegeben ist, wird ein Wechselkursmechanismus angewandt, um den Umfang dieser Registergebühren zu berechnen.

Kosten für Kopien der Gründungsurkunde und der Satzung

Parallel zur Einreichung der Gründungsurkunde und der Satzung zur Eintragung ist es üblich, beim Unternehmensregister eine bestimmte Anzahl beglaubigter Kopien der Gründungsurkunde und der Satzung zu bestellen.

Die beglaubigten Kopien sind in der Regel 24 bis 48 Stunden nach der Eintragung des Unternehmens verfügbar.

Die Gebühr für die beglaubigten Kopien wird in der Regel zusammen mit der Eintragungsgebühr gezahlt.

Gründungsdatum - Rechtswirkung

Die Rechtsfolgen der Eintragung der Gründungsurkunde, der Satzung und der Ausstellung der Eintragungsurkunde durch den Registrator bestehen darin, dass die Gesellschaft ab dem in der Eintragungsurkunde angegebenen Eintragungsdatum entsteht und ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen darf.

Die Eintragungsurkunde ist der Nachweis, dass die Gesellschaft eingetragen wurde, und ist auch der Nachweis, dass die Gesellschaft alle Anforderungen des Gesetzes über Gesellschaften nach maltesischem Recht erfüllt hat, die ihre Gründung rechtfertigen.

Die Ausstellung der Eintragungsbescheinigung bedeutet, dass die Gesellschaft als juristische Person existiert und berechtigt ist, ihre Geschäftstätigkeit ab dem Datum der Eintragung oder ab einem späteren Datum, das in der Bescheinigung angegeben werden kann, aufzunehmen.

Die Gesellschaft wird also eine Rechtspersönlichkeit haben, die sich von derjenigen ihres Gesellschafters oder ihrer Gesellschafter unterscheidet.

Diese Rechtspersönlichkeit bleibt bestehen, bis der Name der Gesellschaft aus dem Register gelöscht wird, woraufhin die Gesellschaft aufhört zu existieren.

*Eine Treuhandgebühr kann zu unserem ursprünglichen Tarif hinzukommen. Unser Tarif umfasst nicht die Hinterlegung des Gesellschaftskapitals und die Domizilierung (Adresse des Gesellschaftssitzes, digitalisierte Verwaltung der Post, Nachverfolgung, Unterstützung: 690 € zzgl. MwSt.). Wir stellen Ihnen lediglich den Internetlink und/oder die Mobil- oder Festnetztelefonnummer zur Verfügung, über die Sie mit der Onlinebank oder dem Partner in Kontakt treten und die Kontoeröffnung beantragen können; die Entscheidung liegt allein bei der Bank. Jedes Bankkonto außerhalb des Landes, in dem der Kontoinhaber steuerlich ansässig ist, muss von diesem bei der Steuerbehörde des Landes, in dem er steuerlich ansässig ist, angemeldet werden. Für Frankreich finden Sie hier das Formular für die Anmeldung eines ausländischen Bankkontos: https://www.impots.gouv.fr/formulaire/3916/declaration-par-un-resident-dun-compte-letranger-ou-dun-contrat-de-capitalisation-o

Optional, auf Anfrage und nach Kostenvoranschlag, können wir Ihnen bei der Schaffung der wirtschaftlichen Substanz Ihres Unternehmens helfen (Ansiedlung, Materialisierung, Rekrutierung, Organisation, Entwicklung).

 *Die Einrichtung eines Bankkontos* durch eine dritte Person ist illegal, selbst mit einer Vollmacht; wir fordern Sie auf, misstrauisch gegenüber Websites zu sein, die Ihnen die Eröffnung eines Bankkontos* anbieten. Ein von unserem Unternehmen unabhängiger Manager, der als Kontoverwalter für die Bank arbeitet, wird Sie anrufen, um Ihren Antrag auf Eröffnung eines Bankkontos* zu bearbeiten; unser Service ist eine Kontaktvermittlung und nicht die Eröffnung eines Bankkontos*. Die Bank entscheidet allein darüber, ob ein Bankkonto* eröffnet wird oder nicht (Art. L. 312-1, II CMF). Das Profil des Antragstellers für ein Bankkonto* und seine Eignung für die Eröffnung eines Bankkontos* sind für die Entscheidung der Bank ausschlaggebend. Wir übernehmen keine Garantie für die Eröffnung eines Bankkontos*. Die Bankeneinleitung* ist eine Dienstleistungsverpflichtung und keine Ergebnisverpflichtung. Siehe unsere anderen besonderen Bedingungen Besondere Bedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen Nutzungs- und Verkaufsbedingungen und Datenschutzrichtlinie.