Schlichtung
Artikel L152-2 Code de la consommation (Verbraucherschutzgesetzbuch)
Aufgehoben durch Ordonnance n°2016-301 vom 14. März 2016 – Art. 34 (V).
Erstellung ORDONNANCE Nr. 2015-1033 vom 20. August 2015 – Art. 1
Gemäß Artikel L152-2 des Verbraucherschutzgesetzes müssen Sie, bevor Sie sich an unseren Mediator wenden, nachweisen können, dass Sie zuvor versucht haben, Ihre Streitigkeit direkt bei unserem Unternehmen durch eine schriftliche Beschwerde zu lösen, die per Einschreiben mit Rückschein an : Standard & Compliance, Direction des Affaires Administratives, 18 rue Pastorelli, 06000 Nice, Frankreich.
Artikel L151-2 Code de la consommation (Verbraucherschutzgesetz).
Aufgehoben durch Ordonnance n°2016-301 vom 14. März 2016 – Art. 34 (V).
Schaffung ORDONNANCE Nr. 2015-1033 vom 20. August 2015 – Art. 1
Die Verbraucherschlichtung findet bei einer nationalen oder grenzüberschreitenden Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung. Sie unterliegt den Bestimmungen dieses Titels sowie, soweit sie diesen nicht widersprechen, den Bestimmungen von Titel II Kapitel I des in Artikel L. 151-1 erwähnten Gesetzes vom 8. Februar 1995.
Artikel L151-3 Code de la consommation (Verbraucherschutzgesetzbuch).
Aufgehoben durch Ordonnance n°2016-301 vom 14. März 2016 – Art. 34 (V).
Schaffung ORDONNANCE Nr. 2015-1033 vom 20. August 2015 – Art. 1
Die Schlichtung von Verbraucherstreitigkeiten findet keine Anwendung auf :
a) Auf Streitigkeiten zwischen Unternehmern ;
b) Auf Beschwerden, die der Verbraucher beim Kundenservice des Gewerbetreibenden vorbringt ;
c) Auf direkte Verhandlungen zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer ;
d) Schlichtungs- oder Vermittlungsversuche, die von einem mit der Verbraucherstreitigkeit befassten Gericht angeordnet werden ;
e) Auf Verfahren, die ein Gewerbetreibender gegen einen Verbraucher eingeleitet hat.
Artikel L152-2
Aufgehoben durch Ordonnance n°2016-301 vom 14. März 2016 – Art. 34 (V).
Schaffung ORDONNANCE Nr. 2015-1033 vom 20. August 2015 – Art. 1
Eine Streitigkeit kann nicht vom Verbraucherombudsmann geprüft werden, wenn :
a) Der Verbraucher weist nicht nach, dass er zuvor versucht hat, seine Streitigkeit direkt beim Gewerbetreibenden durch eine schriftliche Beschwerde gemäß den gegebenenfalls im Vertrag vorgesehenen Modalitäten zu lösen ;
b) Der Antrag ist offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ;
c) Die Streitigkeit wurde bereits zuvor von einem anderen Ombudsmann oder einem Gericht geprüft oder wird derzeit von einem solchen geprüft ;
d) Der Verbraucher hat seinen Antrag bei der Ombudsperson mehr als ein Jahr nach seiner schriftlichen Beschwerde beim Gewerbetreibenden eingereicht ;
e) Die Streitigkeit fällt nicht in seinen Zuständigkeitsbereich.
Der Verbraucher wird vom Mediator innerhalb von drei Wochen nach Eingang seiner Akte über die Ablehnung seines Mediationsantrags informiert.
Artikel L152-3
Aufgehoben durch Ordonnance n°2016-301 vom 14. März 2016 – Art. 34 (V).
Schaffung ORDONNANCE Nr. 2015-1033 vom 20. August 2015 – Art. 1
Die Schlichtung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten unterliegt der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 21-3 des Gesetzes Nr. 95-125 vom 8. Februar 1995 über die Organisation der Gerichte und des Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrens.